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VEREIN STATUTEN 

Name und Zweck

 

Art. 1 Name

1 Unter dem Namen „Verein Kultur und Kunst am Pic-o-Pello Platz“ besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler und gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Zweck 

1 Der Verein bezweckt in gemeinnütziger Weise die Förderung der Kulturszene am Pic o Pello Platz der Stadt St. Gallen. 3 Der Verein gibt sich die Aufgabe, Kultur und Kunst am Pic o Pello Platz zu intensivieren, um die Lebensqualität im Quartier zu fördern. Gleichzeitig fördert er den die öffentlichen Interessen amPic o Pello Platz. Er ist nicht gewinnorientiert.

 

Organisation

 

Art. 3 Vereinsversammlung

1 Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.

2 Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

- Genehmigung der Protokolle des Vorjahres, des Jahresberichts des Vorstands, der Jahresrechnung des Vereins

- Genehmigung des Revisionsberichts - Wahl des Vorstands, der Präsidentin/des Präsidenten, des Vizepräsidentin/des Präsidenten und der Revisionsstelle

- Festsetzung der Mitgliederbeiträge

- Änderung der Statuten, Auflösungsbeschluss

3 Die Vereinsversammlung ist vom Vorstand jährlich mindestens einmal innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzuberufen.

4 Die Einberufung der Vereinsversammlungen hat schriftlich innert einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

5 In der Vereinsversammlung können auch nicht traktandierte Geschäfte behandelt werden, sofern die Vereinsversammlung dem vorgängig mit einer 2/3-Mehrheit zustimmt. Vorbehalten bleiben Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 .

 

Mitglieder

 

Art. 4 Aktivmitglieder

1 Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie nehmen nach ihren Möglichkeiten aktiv am Vereinsgeschehen teil.

Art. 5 Passivmitglieder

1 Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie sind bezüglich Ihrer Rechte den Aktivmitgliedern gleichgestellt, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, an den Vereinsversammlungen anwesend zu sein.

Art. 6 Gönner

1 Gönner sind den Passivmitgliedern gleichgestellt. Sie sind an alle Aktivitäten eingeladen und werden jedes Jahr verdankt.

Art. 7 Eintritt/Austritt/Ausschluss von Mitgliedern

1 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag und Einzahlung des entsprechenden Mitgliederbeitrags.

2 Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich auf das Ende des Geschäftsjahres hin zu erklären. Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.

3 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag innert 120 Tagen nach Rechnungsstellung nicht einbezahlt wird.

4 Der Vorstand kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen ausschliessen, nachdem diese vom Vorstand angehört wurden.

Art. 8 Rechte der Mitglieder

1 Alle Aktiv- und Passivmitglieder sowie Gönner haben Anrecht auf die kostenlose Zustellung des Programmes oder einzelnen Anlässe 2 Die übrigen Rechte der Aktivmitglieder richten sich nach dem Gesetz und diesen Statuten.

 

Vorstand

 

Art. 9 Zusammensetzung

1 Der von der Vereinsversammlung gewählte Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Aus dem Vorstand ist von der Vereinsversammlung ausdrücklich eine Präsidentin / ein Präsident zu wählen. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen

1 Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die nicht durch zwingende Gesetzesvorschrift oder Statutenbestimmungen in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.

2 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Präsident/die Präsidentin ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zeichnungsberechtigt. Er kann mittels Vorstandsbeschluss die Zeichnungsberechtigung für Konten des Vereins oder Konten der vom Verein geführten Gewerbe abweichend regeln.

3 In ausserordentlichen und dringenden Fällen, die keinen Aufschub dulden und in denen nicht innert nützlicher Frist eine Vorstandssitzung einberufen werden kann oder der Vorstand wegen ungenügender Anwesenheit nicht beschlussfähig ist, kann die Präsidentin/der Präsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied entscheiden und die nötigen Massnahmen einleiten. An der nächsten Vorstandssitzung ist darüber zu informieren.

4 Der Vorstand lässt die Jahresrechnungen vom Verein von der Revisionsstelle des Vereins prüfen und berichtet in zusammengefasster Form darüber an der Vereinsversammlung.

5 Der Vorstand:

- genehmigt die Jahresrechnung und den Revisorenbericht

- schlägt die Präsidentin / den Präsidenten, die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten und die Revisorin / den Revisor vor und wählt die übrigen Vorstandsmitglieder

- setzt die Mitgliederbeiträge fest

- schlägt Vereinsstatutenänderungen vor

Art. 11 Vorstandssitzungen

1 Der Vorstand trifft sich so oft zu Sitzungen, wie es die Geschäfte verlangen, mindestens aber zweimal im Jahr.

2 Der Vorstand wird durch die Präsidentin / den Präsidenten einberufen. Er kann auch von 2/3 der Vorstandsmitglieder einberufen werden.

3 Über die Vorstandssitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.

4 Der Vorstand ist verhandlungsfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid der Präsidentin / des Präsidenten.

 
Revision

 

Art. 12 Revision

1 Die Jahresrechnung des Vereins wird von einer Revisorin / einem Revisor geprüft. Die Revisorin /der Revisor wird von der Vereinsversammlung gewählt oder kann auch an eine Unternehmung vergeben werden.

 

Finanzen / Haftung / Vereinsjahr

 

Art. 13 Finanzen

1 Die Generalversammlung legt die Höhe der Mitglieder- und Gönnerbeiträge fest.

2 Der Verein finanziert sich über Mitgliederbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, Gönnerbeiträge, Spenden und anderen Zuwendungen.

Art. 14 Haftung

1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 15 Vereinsjahr

1 Das Vereins- und Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Statutenänderung / Auflösung des Vereins

 

Art. 16 Statutenänderung

1 Eine Änderung der Statuten bedarf einer 3/4-Mehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder. Sie muss gehörig traktandiert werden.

Art. 17 Auflösung

1 Die Auflösung des Vereins ist von der Vereinsversammlung zu beschliessen und bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie muss gehörig traktandiert werden. Mit dem Auflösungsbeschluss ist das Liquidationsergebnis durch einfachen Vereinsbeschluss einer gemeinnützigen und wenn möglich kulturfördernden Organisation zuzusprechen.

 

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

1 Diese Statuten treten sofort nach deren Annahme durch die Gründungsvsversammlung des Vereins in Kraft.

 

An der Gründungsversammlung vom 21. Mai 2007 genehmigt.

 

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